Verwaltungsgerichtshof
20.11.1991
91/02/0086
GRS wie 88/03/0161 E 21. September 1988 RS 1
Ist einem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausschließlich die Straffrage bekämpft wird, ist es der Rechtsmittelbehörde versagt, eine Berufungsentscheidung zu treffen. Tut sie es dennoch, ist ein solcher Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.