Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Geschäftszahl

91/02/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0161 E 21. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ist einem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausschließlich die Straffrage bekämpft wird, ist es der Rechtsmittelbehörde versagt, eine Berufungsentscheidung zu treffen. Tut sie es dennoch, ist ein solcher Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.