Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1991

Geschäftszahl

91/02/0086

Rechtssatz

Der handschriftliche Zusatz auf der vom Besch der Erstbeh übermittelten Ausfertigung der Strafverfügung lautend: "Da mir das Strafausmaß zu hoch erscheint, ferner ich keinen Strafzettel gefunden habe, erlaube ich mir gegen dieses Verfahren Einspruch zu erheben.", ist als Einspruch iSd Paragraph 49, Absatz 3, VStG zu qualifizieren.