Verwaltungsgerichtshof
20.11.1991
91/02/0086
Der handschriftliche Zusatz auf der vom Besch der Erstbeh übermittelten Ausfertigung der Strafverfügung lautend: "Da mir das Strafausmaß zu hoch erscheint, ferner ich keinen Strafzettel gefunden habe, erlaube ich mir gegen dieses Verfahren Einspruch zu erheben.", ist als Einspruch iSd Paragraph 49, Absatz 3, VStG zu qualifizieren.