Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/02/0071
GRS wie VwGH E 1990/05/30 90/03/0121 2
Nach der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht hat der Verpflichtete unverzüglich im Anschluß daran die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen, ist doch das Wort " sofort " im zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 2, StVO im wörtlichen Sinn zu verstehen, sodaß die Verständigung so rasch wie möglich zu erfolgen hat (Hinweis E 12.4.1973, 1833/72).