Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 90/03/0121 2

Stammrechtssatz

Nach der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht hat der Verpflichtete unverzüglich im Anschluß daran die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen, ist doch das Wort " sofort " im zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 2, StVO im wörtlichen Sinn zu verstehen, sodaß die Verständigung so rasch wie möglich zu erfolgen hat (Hinweis E 12.4.1973, 1833/72).