Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0074 2

Stammrechtssatz

Kommt der Lenker eines Motorfahrrades bei einem von einer anderen Person verursachten Unfall zu Sturz, so muß schon deshalb mit Verletzungen gerechnet werden, auch wenn diese nicht äußerlich erkennbar gewesen sind

(Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515).