Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/02/0071
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0074 2
Kommt der Lenker eines Motorfahrrades bei einem von einer anderen Person verursachten Unfall zu Sturz, so muß schon deshalb mit Verletzungen gerechnet werden, auch wenn diese nicht äußerlich erkennbar gewesen sind
(Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515).