Verwaltungsgerichtshof
23.10.1991
91/02/0065
GRS wie VwGH E 1990/09/07 85/18/0186 4
Für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung genügt es, daß die Tat mit allen der späteren Bestrafung zugrundeliegenden wesentlichen Sachverhaltselementen aus einer gegen den Besch gerichteten Verfolgungshandlung erkennbar ist, und zwar entweder aus der in dieser Verfolgungshandlung dargestellten Umschreibung der dem Besch angelasteten Tat oder dem Inhalt der Verfolgungshandlung (zB Inhalt der Zeugenaussage oder Inhalt der Anzeige oder anderer dem Besch zur Kenntnis gebrachter Aktenteile, zu welchen Aktenstücken der Besch aufgefordert wurde, sich zu rechtfertigen).