Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0177 E 9. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO ist bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, sodass das Ausmaß der Überschreitung derselben im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950, im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werden muss.