Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/02/0063
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0061 1
Gründen sich die Einwendungen des Beschuldigten auf bloße Vermutungen, ohne daß der Beschuldigte das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis des Radargerätes sprechender Tatsachen zu behaupten vermag, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, dem letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen zielenden Beweisanträgen durch weitere Ermittlungen zu folgen (Hinweis E 20.6.1990, 89/02/0045).