Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0061 1

Stammrechtssatz

Gründen sich die Einwendungen des Beschuldigten auf bloße Vermutungen, ohne daß der Beschuldigte das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis des Radargerätes sprechender Tatsachen zu behaupten vermag, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, dem letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen zielenden Beweisanträgen durch weitere Ermittlungen zu folgen (Hinweis E 20.6.1990, 89/02/0045).