Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Geschäftszahl

91/02/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/20 91/02/0004 1

Stammrechtssatz

Auch wenn der Bf die Vorschriften betreffend die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt für verfassungswidrig hält, darf er diesen nicht den Gehorsam versagen und die diesbezügliche Untersuchung verweigern.