Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0047

Rechtssatz

Wird bei der Angabe des Gegenstandes der Vernehmung des Zeugen in der betreffenden Niederschrift auf den Akteninhalt verwiesen, ist hinsichtlich jener Übertretungen, auf die sich bis dahin der Akteninhalt nicht bezog und zu denen der Zeuge auf Grund der Zeugenaussage auch nicht befragt wurde, Verfolgungsverjährung eingetreten.