Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/02/0047
Wird bei der Angabe des Gegenstandes der Vernehmung des Zeugen in der betreffenden Niederschrift auf den Akteninhalt verwiesen, ist hinsichtlich jener Übertretungen, auf die sich bis dahin der Akteninhalt nicht bezog und zu denen der Zeuge auf Grund der Zeugenaussage auch nicht befragt wurde, Verfolgungsverjährung eingetreten.