Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0065 E 27. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Meldung gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 hat bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe der Personalien des Schädigers entweder durch diesen selbst oder über dessen Veranlassung durch einen Dritten, also einen Boten, zu erfolgen. Hiebei ist davon auszugehen, dass es sich um einen "geeigneten" Boten handelt, der grundsätzlich in der Lage ist, seinem Auftrag nachzukommen (Hinweis E 14.9.1984, 83/02/0553).