Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/02/0047
GRS wie 85/18/0382 E 25. April 1986 RS 1
Ein an einem Verkehrsunfall und Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender kann sich auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Nachweises des Namens und der Anschrift nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in seinem Vermögen gehabt hat und die Beteiligten persönlich Kontakt aufgenommen haben (Hinweis E 21.9.1984, 83/02/0411).