Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/02/0047
Werden zufolge der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes zu abgestellten Fahrzeugen Beschädigungen herbeigeführt, kann von mehreren "Ereignissen" und damit von mehreren Verkehrsunfällen nur gesprochen werden, wenn der Lenker zwischen den einzelnen Anstößen an die jeweiligen Fahrzeuge in
der Lage gewesen wäre, entsprechend zu reagieren, um auf diese Weise einem Anstoß wirksam zu begegnen.