Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0171 3

Stammrechtssatz

Die Vornahme des Alkotests darf nicht mit der Begründung verweigert werden, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben (Hinweis E 26.6.1985, 84/03/0027).