Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0042

Rechtssatz

Eine wechselseitige Bekanntgabe der Halter der beteiligten Fahrzeuge vermag den in Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgesehenen Identitätsnachweis durch die in dieser Gesetzesstelle genannten Personen nicht zu ersetzen.