Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/02/0042
Eine wechselseitige Bekanntgabe der Halter der beteiligten Fahrzeuge vermag den in Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgesehenen Identitätsnachweis durch die in dieser Gesetzesstelle genannten Personen nicht zu ersetzen.