Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0091 5

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden.