Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/02/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0209 E 21. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit der Geschwindigkeitsermittlung ist es ohne Bedeutung, wenn der nicht als Einsatzfahrzeug der Polizei erkennbare Streifenwagen hiebei rechtswidrig die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Nachfahren überschreitet (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).