Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/02/0032
Die Frage der Eichung des Tachometers des nachfolgenden Dienstfahrzeuges könnte nur in Ansehung der Verläßlichkeit der Schätzung der konkreten Fahrgeschwindigkeit im Grenzbereich von Bedeutung sein (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0022) (hier: 10 kmh wurden vom abgelesenen Tachometerstand in Abzug gebracht; die so festgestellte Überschreitung betrug: 30 über 50, 20 über 40, 40 über 70 und 20 über 50).