Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Geschäftszahl

91/02/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0122 1

Stammrechtssatz

Verlangt der Beschuldigte keine Blutabnahme, obwohl sie ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Litera a, StVO angeboten worden ist, so begibt er sich des maßgeblichen Gegenbeweises gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161, 31.1.1990, 89/03/0099).