Verwaltungsgerichtshof
15.05.1991
91/02/0014
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0122 1
Verlangt der Beschuldigte keine Blutabnahme, obwohl sie ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Litera a, StVO angeboten worden ist, so begibt er sich des maßgeblichen Gegenbeweises gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161, 31.1.1990, 89/03/0099).