Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Geschäftszahl

91/02/0012

Rechtssatz

Die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien, in der darauf hingewiesen wird, daß die Zustellung der Anonymverfügung den Adressaten nur die Möglichkeit eröffnet, den Strafbetrag mit dem ihm übermittelten Einzahlungsbeleg zu bezahlen, bzw dies seitens einer anderen Person zu veranlassen oder der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens entgegenzusehen, ist ihrem Inhalt nach eine Belehrung über die sich aus Paragraph 49 a, VStG ergebende Rechtslage und kein Bescheid. Sie hat keinen normativen Inhalt, der Rechte des Bf berühren könnte.