Verwaltungsgerichtshof
20.02.1991
91/02/0004
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0047 2
Es entspricht dem Gesetz, einen Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen, dem Beschuldigten diese Aussagen in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen
(Hinweis E 2.7.1964, VwSlg 6396 A/1964).
Der Beschwerdefall 91/02/0005 wurde am 20.2.1991
im gleichen Sinn erledigt;