Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1991

Geschäftszahl

91/02/0003

Rechtssatz

Es ist im Zweifel anzunehmen, daß dann, wenn ein Straßenaufsichtsorgan einen Alkoholisierungssymptome aufweisenden Kraftfahrzeuglenker gegenüber von der Vornahme einer Atemluftprobe spricht, eine Aufforderung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO vorliegt.