Verwaltungsgerichtshof
16.09.1992
91/01/0213
Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann nur so lange bewilligt werden, solange sie nicht (durch den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft) verlorengengegangen ist. Es ergibt sich aus dem Gesetz, daß mit dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden ist, ausgenommen im Fall der Bewilligung ihrer Beibehaltung, und es entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch und den Denkgesetzen, daß "Beibehaltung" der Staatsbürgerschaft nach einem Verlust nicht mehr möglich ist.