Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Geschäftszahl

91/01/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0367/72 E 29. Mai 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wille, durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, reicht selbst dann nicht aus, diesen Erfolg auszuschließen, wenn dieser Wille mit der auf einer (unrichtigen) Auskunft einer österreichischen Vertretungsbehörde fußenden Überzeugung, daß der Verlust nicht eintreten werde, verbunden ist (Hinweis E 16.12.1969, 0769/69).