Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Geschäftszahl

91/01/0181

Rechtssatz

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu lösen. Selbst nach Ansicht des Bf, der seine Eigenschaft als Halter gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes nicht bestreitet, sind die Voraussetzungen gem Paragraph 9, Absatz 3, VStG nicht gegeben. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt von vornherein nicht in Betracht, weil die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971 und E 1.4.1981, 3324, 3454/80). Den Beschwerdeführer würde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur dann kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift treffen, wenn er seiner Überwachungspflicht gegenüber der Person, der er das betreffende Tier mit einem bestimmten (und seiner Behauptung nach nicht befolgten) Auftrag in Verwahrung gegeben hat, entsprechend nachgekommen wäre (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0080, E 10.12.1986, 84/01/0114 und E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).