Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Geschäftszahl

91/01/0181

Rechtssatz

Bei der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Paragraph 33 a, VwGG kommt es nicht darauf an, ob die verhängte Geldstrafe "im Verhältnis zum aktenkundigen monatlichen Einkommen des Besch geringfügig ist", sondern lediglich darauf, daß sie S 10000,-- nicht übersteigt (und demnach iSd Artikel 131, Absatz 3, B-VG als gering anzusehen ist).