Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1991

Geschäftszahl

91/01/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0130 2

Stammrechtssatz

Entscheidet die Berufungsbehörde über eine Berufung meritorisch, obwohl sie diese mangels Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung (hier: die erstinstanzliche Erledigung hat weder die Unterschrift noch den Namen des Genehmigenden enthalten, und ebensowenig eine Beglaubigung der Kanzlei) als unzulässig zurückzuweisen hätte, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.