Verwaltungsgerichtshof
17.06.1992
91/01/0137
Daß die Beh im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt hat, welche Sachverhalte im einzelnen den Verurteilungen bzw Bestrafungen des Bf zugrundelagen, bedeutet im Beschwerdefall keinen relevanten Verfahrensmangel, weil die rechtskräftigen Verurteilungen und Bestrafungen des Bf für die Behörde mit bindender Wirkung feststehen. Insbesondere die wiederholten Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz von Leib und Leben (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) bzw der Sicherheit des Straßenverkehrs (Paragraph 5, Absatz eins, StVO) dienen, bieten keine Gewähr dafür, daß der Bf bei Abwicklung einer Veranstaltung mit gefährlichen Tieren die hiebei zu beachtenden öff Rücksichten wahren werde.