Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Geschäftszahl

91/01/0137

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers ist dessen gesamtes Verhalten in die Beurteilung einzubeziehen (Hinweis E 27.11.1990, 89/04/0018).