Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

91/01/0081

Rechtssatz

Das eingeholte ärztliche Gutachten, das nur besagt, daß der Waffenpaßwerber offenbar aus allgemein medizinischer Sicht geeignet sei, eine Waffe zu tragen, ist nicht geeignet, die Frage der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Waffenpaßwerbers von vornherein zu bejahen.