Verwaltungsgerichtshof
21.05.1991
90/19/0587
GRS wie 83/13/0095 B 28. September 1983 RS 1
Der seinerzeitige Beschwerdeführer, der im angeschlossenen Verfahren eine mündliche Verhandlung beantragt hatte, muss, wenn er die Abstandnahme von dieser mündlichen Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs als Wiederaufnahmegrund geltend machen will, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren abschließenden Erkenntnisses an ihn stellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/19/0002