Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1991

Geschäftszahl

90/19/0587

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0095 B 28. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der seinerzeitige Beschwerdeführer, der im angeschlossenen Verfahren eine mündliche Verhandlung beantragt hatte, muss, wenn er die Abstandnahme von dieser mündlichen Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs als Wiederaufnahmegrund geltend machen will, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren abschließenden Erkenntnisses an ihn stellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/19/0002