Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
90/19/0579
Weder im ArbIG noch in den den Arbeitnehmerschutz regelnden Vorschriften ist eine Zustellung von in diesen Angelegenheiten ergangenen letztinstanzlichen Bescheiden an den BMAS vorgesehen (Hinweis E 2.3.1992, 91/19/0321).