Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

90/19/0579

Rechtssatz

Weder im ArbIG noch in den den Arbeitnehmerschutz regelnden Vorschriften ist eine Zustellung von in diesen Angelegenheiten ergangenen letztinstanzlichen Bescheiden an den BMAS vorgesehen (Hinweis E 2.3.1992, 91/19/0321).