Verwaltungsgerichtshof
11.05.1992
90/19/0513
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9
Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.