Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Geschäftszahl

90/19/0484

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0109 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist aber im Fall einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer

(Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/19/0490 E 11. Mai 1992