Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

90/19/0465

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/30 91/09/0095 1

Stammrechtssatz

Die Verfolgungshandlung hat sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen und den Vorwurf zu umfassen, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte gehandelt hat. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG muß davon jedoch nicht umfaßt sein.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/19/0466