Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
90/19/0465
Im Hinblick auf das in Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG normierte Berufungsrecht des Arbeitsinspektorates ua in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, ArbIG ergibt sich die Notwendigkeit, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Fällen mit Bescheid auszusprechen und eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Arbeitsinspektorat zuzustellen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016, VwSlg 12157 A/1986).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/19/0466