Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

90/19/0465

Rechtssatz

Im Hinblick auf das in Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG normierte Berufungsrecht des Arbeitsinspektorates ua in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, ArbIG ergibt sich die Notwendigkeit, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Fällen mit Bescheid auszusprechen und eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Arbeitsinspektorat zuzustellen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016, VwSlg 12157 A/1986).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/19/0466