Verwaltungsgerichtshof
13.01.1992
90/19/0440
Wurde ein Aufenthaltsverbot von der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG erlassen, so ist diese Beh auch gem Paragraph 8, FrPolG für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständig. Entscheidet daher die Bezirkshauptmannschaft über den Aufhebungsantrag meritorisch, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190440.X01