Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1992

Geschäftszahl

90/19/0440

Rechtssatz

Wurde ein Aufenthaltsverbot von der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG erlassen, so ist diese Beh auch gem Paragraph 8, FrPolG für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständig. Entscheidet daher die Bezirkshauptmannschaft über den Aufhebungsantrag meritorisch, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190440.X01