Verwaltungsgerichtshof
08.10.1990
90/19/0319
Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
muß von einem Fremden verlangt werden, daß er sich über die
mit dem Aufenthalt von Ausländern im Gastland zusammenhängenden
inländischen Rechtsvorschriften informiert und er sich daher
das Unterbleiben entsprechender Erkundungen zumindest als
Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen muß
(Hinweis E 9.5.1984, 82/01/0133).
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190319.X03