Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0319

Rechtssatz

Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

muß von einem Fremden verlangt werden, daß er sich über die

mit dem Aufenthalt von Ausländern im Gastland zusammenhängenden

inländischen Rechtsvorschriften informiert und er sich daher

das Unterbleiben entsprechender Erkundungen zumindest als

Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen muß

(Hinweis E 9.5.1984, 82/01/0133).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190319.X03