Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0319

Rechtssatz

Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer

besonderen gegenteiligen Übergangsregelung berühren die

bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten

der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß

Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, daß ein

etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu

kommen hat. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall als

verletzte Vorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG diejenige

anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war,

jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Litera c, VStG bei

einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der

Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses

heranzuziehen ist (Hinweis E 12.9.1986, 86/18/0038,

E 11.5.1990, 89/18/0179).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190319.X01