Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0318

Rechtssatz

Hat ein Filialleiter auf die Geschäftspolitik des gesamten Unternehmens, sohin auf die grundsätzlichen unternehmerischen Zielvorgaben, keinen maßgeblichen Einfluß, so schließt dies nicht die Einordnung dieses Filialleiters unter dem Begriff des "leitenden Angestellten" aus, da es sich bei einem solchen um einen Manager der "zweiten Ebene" handelt (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0140).