Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/19/0318
Hat ein Filialleiter auf die Geschäftspolitik des gesamten Unternehmens, sohin auf die grundsätzlichen unternehmerischen Zielvorgaben, keinen maßgeblichen Einfluß, so schließt dies nicht die Einordnung dieses Filialleiters unter dem Begriff des "leitenden Angestellten" aus, da es sich bei einem solchen um einen Manager der "zweiten Ebene" handelt (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0140).