Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/19/0282
Eine kumulative Bestrafung sowohl wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, als auch des Paragraph 7, Absatz eins, ARG ist nicht rechtswidrig. Bei der Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, ARG handelt es sich um die Nichtgewährung der Wochenendruhe, welche darin besteht, dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren. In eine andere Richtung geht die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, ARG über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden an einem Feiertag. Wenn daher die in Paragraph 7, Absatz eins, ARG normierte Feiertagsruhe mit der am Samstag beginnenden Wochenendruhe zusammenfällt, so wäre durch die Unterstellung der Tat unter einen der beiden Tatbestände der deliktische Gesamtwert nicht abgegolten. Ein Fall der Konsumtion (Hinweis E 21.12.1988, 88/03/0080) liegt daher nicht vor.