Verwaltungsgerichtshof
24.09.1990
90/19/0245
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 25.4.1990, 88/03/0236) muß eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig - wenn auch lediglich formell rechtskräftig - sein.