Verwaltungsgerichtshof
24.09.1990
90/19/0245
Mehrere der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen, die insgesamt täglich mindestens eine halbe Stunde betragen, können nicht als Ruhepausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AZG und damit auch im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG angesehen werden weil sie weder von vornherein festgelegt sind, noch hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Solche Pausen zählen als Arbeitszeit.