Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1990

Geschäftszahl

90/19/0245

Rechtssatz

Mehrere der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen, die insgesamt täglich mindestens eine halbe Stunde betragen, können nicht als Ruhepausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AZG und damit auch im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG angesehen werden weil sie weder von vornherein festgelegt sind, noch hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Solche Pausen zählen als Arbeitszeit.