Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Geschäftszahl

90/19/0206

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 ARG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodaß der Besch im Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

Beachte

vergleiche auch VwGH E 1990/04/02 90/19/0049;