Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1991

Geschäftszahl

90/19/0177

Rechtssatz

Aus Paragraph 13, a AVG läßt sich keine Verpflichtung der Behörde ableiten, darzutun, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, um den von der Partei gewünschten Erfolg zu erzielen (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0006).