Verwaltungsgerichtshof
18.02.1991
90/19/0177
Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer (dessen Bestellung der zuständigen Behörde bekanntgegeben wurde) ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich; um solche handelt es sich jedoch bei den von der belangten Behörde als verletzt erachteten Vorschriften des ARG, der AAV und des AZG nicht.