Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0141

Rechtssatz

Im Falle der Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, PaßG ist die Anwendung des Artikel 8, Absatz 2, MRK nicht geboten (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0133) und auf die familiären Verhältnisse des Fremden auch nicht unter dem Blickwinkel der Familieneinheit Bedacht zu nehmen (Hinweis B 23.4.1990, 90/19/0232).