Verwaltungsgerichtshof
12.03.1990
90/19/0131
Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offenläßt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (Hinweis E 12.3.1990, 839/76 VwSlg 9112/A).