Verwaltungsgerichtshof
12.03.1990
90/19/0131
Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, kann ein Ausspruch in der Begründung die Rechte der Partei nicht verletzen und deshalb auch kein Recht zur Beschwerde an den VwGH begründen (Hinweis E 1.3.1950, 2477/49 VwSlG 1281/A).