Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1990

Geschäftszahl

90/19/0131

Rechtssatz

Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, kann ein Ausspruch in der Begründung die Rechte der Partei nicht verletzen und deshalb auch kein Recht zur Beschwerde an den VwGH begründen (Hinweis E 1.3.1950, 2477/49 VwSlG 1281/A).