Verwaltungsgerichtshof
02.07.1990
90/19/0109
Sind die Bauleiter eines als GmbH & Co KG in Erscheinung tretenden Bauunternehmens auf den einzelnen Baustellen mit der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betraut, wobei sie für die Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, und wird die Sanierung der bei unternehmenseigenen Kontrollen auf den Baustellen auffallenden Mängel sowie deren Vermeidung vom handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens veranlaßt, so hat der Geschäftsführer zur Vermeidung einer Bestrafung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG wegen Verstoßes gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier wegen mangelhafter Absicherung eines Gerüstes gegen das Abstürzen der Bauarbeiter) darzulegen, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die allgemeine Behauptung des Bestehens eines Kontrollsystems ohne Darlegung, wie dieses Kontrollsystem im einzelnen insbesondere auf der gegenständlichen Baustelle funktionieren soll, reicht nicht aus.