Verwaltungsgerichtshof
03.12.1990
90/19/0108
Der Beweis, daß die bei der Verkaufsausstellung tätigen Personen als Arbeitnehmer der Gesellschaft von dieser bei der Ausstellung beschäftigt worden sind, kann nicht allein dadurch als erbracht angesehen werden, daß es sich bei dem bei der Ausstellung tätigen Personen an sich um Arbeitnehmer der Gesellschaft gehandelt hat. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedarf es noch des Beweises, daß die Arbeitnehmer im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, also für sie, bei der Verkaufsausstellung tätig geworden sind.